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   BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19   

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BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 (https://dejure.org/2020,27377)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 (https://dejure.org/2020,27377)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 (https://dejure.org/2020,27377)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 256 ZPO, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 145 BGB, § 151 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 2 BetrAVG, § 4 Abs. 2 TzBfG, § 397 BGB, § 17 MTV, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verbindlichkeit der "Zusage einer Versorgungszusage"; Versorgungsanspruch bei aufeinanderfolgendem befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis; Deklaratorische Wirkung einer "schriftlichen Vereinbarung" über die Versorgungszusage

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

  • Betriebs-Berater

    Auslegung einer Zusage der Versorgungszusage in der bAV

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verzicht auf eine zukünftige betriebliche Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die "Zusage einer Zusage"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifliche Verfallklauseln - und die Betriebsrente

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die betriebliche Altersversorgung - Feststellungsklage oder Leistungsklage?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere befristete Arbeitsverhältnisse - und die Höchstaltersgrenze in der betrieblichen Versorgungsordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die ursprünglich befristet beschäftigten Arbeitnehmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leistungsanspruch aus betrieblicher Altersvorsorge abhängig von Alter bei Arbeitsverhältnisbeginn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung einer Versorgungsordnung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht: Zur Auslegung einer Versorgungsordnung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mitarbeiter 55 plus hat Anspruch auf bAV

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von befristeten Arbeitnehmern in der Versorgungsordnung: Geht nicht!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Auslegung einer Versorgungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auch bei zunächst befristeter Anstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung; "Zusage einer Zusage"

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Verbindlichkeit der "Zusage einer Versorgungszusage"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 496
  • NZA 2021, 577
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Das bezieht vorgeschaltete befristete Arbeitsverhältnisse ein, denn insgesamt bilden befristete und sich unmittelbar anschließende unbefristete Arbeitsverhältnisse betriebsrentenrechtlich eine Einheit, jedenfalls soweit es um die Betriebszugehörigkeit für die Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht (vgl. BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - unter B I 2 a dd der Gründe, BAGE 114, 349) .

    Dadurch sind sie - jedenfalls für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung - als einheitliches Arbeitsverhältnis zu behandeln mit der Folge, dass dieses mit der ersten Befristung begann (vgl. für den Fall einer nahtlosen Fortführung eines befristeten durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Fall eines Betriebsübergangs BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 2 a dd der Gründe, BAGE 114, 349; zur Berücksichtigung der gesamten Betriebszugehörigkeit bei vorgeschalteter Befristung iSv. § 2 BetrAVG auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 67) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an  (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 50 mwN) .

    Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51 mwN) .

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 30 mwN; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82) .
  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 333/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 32 mwN) .
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Ein "Verzicht" muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 134, 111) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Schließlich haben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgeltcharakter (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 48) .
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 302/15

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 30 mwN; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82) .
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 197/04

    Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (vgl. BGH 30. September 2005 - V ZR 197/04 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet (st. Rspr., vgl. ua. BAG 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - zu A I der Gründe mwN, BAGE 86, 216; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 1 der Gründe, BAGE 79, 236) .
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

    Auszug aus BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19
    Das ist dann der Fall, wenn andere Rechtsschutzmittel billiger, sicherer, schneller oder wirkungsvoller die angestrebten Rechtsschutzziele des Klägers herbeiführen (vgl. BAG 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - Rn. 64, BAGE 146, 133; BGH 28. März 1996 - IX ZR 77/95  - zu I 4 a der Gründe) oder wenn ein Leistungsantrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BAG 23. September 2014 - 9 AZR 1100/12 - Rn. 8; BGH 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09  - Rn. 7) .
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 120/16

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben

  • BAG, 25.09.2013 - 4 AZR 173/12

    Anspruch auf Abschluss eines Tarifvertrags

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10

    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung -

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 29/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage bei Vorlage eines

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 186/00

    Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

  • BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1100/12

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung - Leistungsklage - freigestelltes

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 182/05

    Berichtigung einer Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum

  • ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18

    Altersgrenze; Altersversorgung; befristet; Gleichbehandlung; Versorgungsordnung

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 618/19

    Betriebliche Altersversorgung - allgemeiner Gleichheitssatz

    Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 16 mwN) .

    Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet (st. Rspr., vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 17 mwN) .

    So kann er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn.  19 mwN) .

    (a) Betriebliche Altersversorgung hat Versorgungs-, aber auch Entgeltcharakter (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 42 mwN; 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40 ) .

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Die Betriebsrente ist Teil des Arbeitsentgelts (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 42 mwN) und gehört somit zu den Arbeitsbedingungen.

    Des Weiteren ist die betriebliche Altersversorgung Teil des Arbeitsentgelts (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 42 mwN) und insoweit als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet.

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 33 mwN) .
  • BAG, 17.12.2020 - 6 AZR 639/19

    Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer niedersächsischen Universität -

    Der gestellte Leistungsantrag ist damit objektiv sinnlos und deshalb ohne Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 22; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1. September 2020 ZPO § 253 Rn. 30) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2023 - 5 Sa 275/22

    Betriebliche Altersversorgung - Einzelzusage - betriebliche Übung -

    Bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft wird ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet (st. Rspr., vgl. ua. BAG 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 16 ff mwN).

    Zwar ist die "Zusage einer Versorgungszusage" bereits als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (vgl. BAG 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 25 mwN).

  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 14 Sa 1403/20

    Auslegung der Gesamtzusage anhand objektiver Kriterien durch den Arbeitgeber

    Auf die konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 -Juris) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2021 - 8 Sa 263/20

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Verzicht

    In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten ist ( BAG, Urt. v. 22.09.2020, 3 AZR 433/19, Rn. 47, wonach ein Verzicht eines Arbeitnehmers auf Versorgungsansprüche eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden muss).
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